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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen S.W. Medienversand oHG

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer, also für natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Diese Geschäftsbedingungen geltend für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, die wir mit dem Kunden abschließen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil der Verträge zwischen uns und dem Kunden, es sei denn, dass wir der Geltung der entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

(3) Ein Widerspruch gegen unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen muss unverzüglich und schriftlich erfolgen. Die Übersendung allgemeiner Vertragsbedingungen des Kunden oder sonstiger Bedingungen, formularmäßige Abwehrklauseln oder das Schweigen des Kunden auf unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nicht als Widerspruch.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Alle Angebote und Preisangaben in unserem Katalog und auf unserer Internetseite sind unverbindlich und freibleibend. Sie gelten als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebots. Dies gilt insbesondere für unsere Preise, Abbildungen und Lieferzeiten.

(2) Mit der Bestellung einer Ware bei uns erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung gegenüber uns oder gegenüber einem unserer Vertreter liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme des Angebots des Kunden kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

§ 3 Preise

(1) Die Berechnung erfolgt zu den bei Vertragsabschluss geltenden Preislisten, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart wird, zuzüglich der anfallenden Warenverteilungs- bzw. Versandkosten. Sämtliche von uns angegebenen Preise sind stets zuzüglich der jeweils aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer, derzeit 19 %.

(2) Für die vom Kunden gewünschten Zusatzleistungen insbesondere im Hinblick auf Verpackungs- oder Versandart sowie Produktausfertigung, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 4 Lieferfrist

(1) Die in unseren Preislisten oder auf der Homepage angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich und bedürfen zur Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen der Auftragserteilung. Dasselbe gilt für konkrete Liefertermine.

(2) Sofern ein Liefertermin nicht ausdrücklich als „fix“ oder „verbindlich“ vereinbart ist, kann uns der Kunde durch eine Nachfristsetzung von wenigstens 10 Werktagen in Lieferverzug setzen.

(3) Vereinbaren wir mit dem Kunden ein Fixgeschäft oder überschreiten wir eine Lieferfrist/-termin gemäß Ziffer (1) trotz Nachfristsetzung durch den Kunden, kann der Kunde den Ersatz des von ihm nachgewiesenen Schaden verlangen, höchstens jedoch in Höhe des Einkaufspreises der georderten Ware. Weitergehende Ansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der durch den Lieferverzug begründete Schaden typischerweise erheblich höher als der Einkaufspreis ist.

(4) Wir sind berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen und für jede Teillieferung eine gesonderte Rechnung zu stellen.

(5) Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche angedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird der vereinbarte Liefertermin/-frist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um fünf Wochen verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn dem Kunden von uns unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung erteilt wird. Für diesen Fall sind wir verpflichtet, dem Kunden auch die voraussichtliche Lieferverzögerung mitzuteilen.

(6) Ist die Lieferung bei einer Fixfrist nicht rechtzeitig erfolgt oder hat uns der Kunde eine Nachfrist im Sinne von Ziffer (1) ergebnislos gestellt, ist der Kunde nach Ablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn uns im Hinblick auf den Lieferverzug kein Verschulden trifft.

§ 5 Annahmeverzug

(1) Gerät der Kunde mit seiner Verpflichtung, die Ware bei ordnungsgemäßer Bereitstellung anzunehmen, in Verzug, ist er verpflichtet, uns den hierdurch entstehenden Schaden zu erstatten.

(2) Nimmt der Kunde die Ware trotz Nachfristsetzung nicht an, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 6 Gewährleistung/Mängelrügepflicht

(1) Wird die von uns gelieferte Ware in der weiteren Lieferkette Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs und ist der Gewährleistungsanspruch des Kunden gegen uns aus vorgenannten Gründen ausgeschlossen oder verjährt, treten wir bereits jetzt unsere Gewährleistungsansprüche gegenüber unserem Lieferanten an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware bei Liefereingang auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen und die Vollständigkeit und Mangelfreiheit innerhalb von fünf Werktagen gegenüber uns im Hinblick auf den konkreten Mangel schriftlich zu rügen. Das Schriftformerfordernis wird durch E-Mail oder Telefax übermittelt. Der Kunde ist verpflichtet, den Mangel durch elektronisch übermittelte Lichtbilder zu dokumentieren. Erfolgt die Mängelrüge nicht innerhalb der Mängelrügefrist von fünf Werktagen, ist der Kunde gem. §§ 377, 378 HGB mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Transportschäden, Beschädigungen an der Verpackung etc. unmittelbar gegenüber dem Spediteur/Versender bei Warenannahme schriftlich zu rügen. Übermittelt uns der Kunde eine derartige schriftliche Rüge gegenüber dem Spediteur/Versender nicht mit der Mängelrüge, ist der Kunde mit seinen Gewährleistungsansprüchen uns gegenüber ausgeschlossen. Für diesen Fall treten wir dem Kunden unsere Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Spediteur/Versender ab. Der Kunde nimmt die aufschiebend bedingte Abtretung an.

(4) Soweit der Kunde gegen uns einen berechtigten Gewährleistungsanspruch geltend macht, kann er die Nachlieferung oder den Rücktritt vom Vertrag wählen. Im Falle der Nachlieferung wird eine vereinbarte Lieferfrist neu in Gang gesetzt.

(5) Im Falle eines vom Kunden erklärten berechtigten Vertragsrücktritts, haften wir nur für den vom Kunden dokumentierten Vermögensschaden. Dieser wird nur begründet, sofern der Rücktrittsgrund von uns durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung begründet wurde.

(6) Schadenersatz- und/oder Gewährleistungsansprüche des Kunden aus einem mit uns abgeschlossenen Liefervertrag verjähren ein Jahr ab Lieferung der Ware.

(7) Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein Mangel oder ein hieraus dem Kunden entstandener Schaden von uns vorsätzlich oder durch grob fahrlässige Pflichtverletzung begründet wurde. Die vorstehende Haftungsbeschränkung (1) – (6) gilt auch nicht, soweit durch eine von uns zu vertretende Pflichtverletzung dem Kunden ein Schaden an Leib und Leben oder Gesundheit begründet wurde.

§ 7 Gefahrübergang – Versendung

(1) Der Versand erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über. Im Hinblick auf die Abtretung unserer Haftungsansprüche gegenüber dem Spediteur/Versender wird auf § 6 (3) verwiesen.

(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug mit der Annahme ist.

(3) Gibt der Kunde keinen besonderen Versandwunsch an, so versenden wir die Ware nach dem uns geeignet erscheinenden Versandweg.

(4) Festgestellte Transportschäden sind unverzüglich anzuzeigen und die Ware ist mit einer Anerkenntniserklärung der Spedition, Post, Bahn oder eines sonstigen Paketdienstes sowie einer Abtretungserklärung des Kunden an uns einzusenden. Hiernach kann eine Ersatzlieferung durch uns erfolgen, soweit die Voraussetzungen einer Inanspruchstellung des Transportunternehmens gegeben sind und der Unternehmer alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Informationen überreicht hat.

§ 8 Zahlung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

(1) Nach Auslieferung der Ware an den Kunden wird die Rechnung erstellt. Auf den reinen Warenwert (nicht Versand-, Speditions-, Verpackungskosten) gewähren wir bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen 2 % Skonto. Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen ist der Rechnungsbetrag netto ohne jeden Abzug fällig. Soweit wir bei konkreten Angeboten keinen Skonto gewähren, wird dies im Angebot von uns konkret angegeben. Dieses Individualangebot hat dann Vorrang gegenüber Satz 1. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können.

(2) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.

(3) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht gegen unsere Forderung nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung beruht.

(4) Tritt Zahlungsverzug ein, so sind wir berechtigt, den Kunden von weiteren Lieferungen, auch wenn sie bereits bestätigt worden sind, auszuschließen und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Kunde dringend auf die Belieferung angewiesen ist, was dieser nach Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts unverzüglich anzuzeigen und zu belegen hat, wird nach bereits erteilter Bestätigung durch uns eine Belieferung nach Vorkasse erfolgen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns an allen von uns an den Kunden gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Kunde sämtliche Forderung aus der laufenden Geschäftsbeziehung vollständig beglichen hat.

(2) Der Kunde ist berechtigt, an ihn gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns hiermit bereits jetzt alle seine Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Der Kunde ist verpflichtet, auf Aufforderung alle Vertragsunterlagen, die die abgetretene Forderung betreffen, einschließlich der Rechnungen, Mahnungen, abschriftlichen Kopien, zu übersenden.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, bis er selbst Eigentümer der Ware geworden ist, die von uns gelieferte Ware pfleglich zu behandeln.

(4) Soweit der Kunde die von uns gelieferte Ware in seinem Warenlager aufbewahrt, ist diese getrennt von Waren sonstiger Dritter oder seinen eigenen Waren zu lagern und unser Eigentumsvorbehalt zu kennzeichnen.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder von an uns abgetretenen Forderungen durch Dritte, den Pfändenden sowie das eingeschaltete Vollstreckungsorgan mündlich sowie schriftlich sofort auf unsere Rechte (Eigentumsvorbehalt) hinzuweisen und auch sonst alles zur Wahrung unserer Rechte zu unternehmen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitz- bzw. Standortwechsel hat uns der Kunde, soweit noch Eigentumsvorbehalt besteht, ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat jederzeit auf Verlangen nachzuweisen, wo sich die Vorbehaltsware befindet.

(6) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 3 bis 5 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

(7) Übersteigt der Nettoeinkaufswert der von uns an den Kunden gelieferten Eigentumsvorbehaltsware unsere eigenen Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, das Eigentum an Eigentumsvorbehaltsware auf den Kunden zu übertragen, bis der Wert der Eigentumsvorbehaltsware unsere Forderung wertmäßig maximal um 10 % übersteigt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns das Vorhandensein unserer Eigentumsvorbehaltsware in seinem Warenlager und/oder die Werthaltigkeit an uns abgetretener Forderungen nachzuweisen. Die Freigabe der Eigentumsvorbehaltsware erfolgt dann nach unserem pflichtgemäßen Ermessen.

§ 10 Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Datenschutz

(1) Es gilt das Recht des Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

(2) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München.

(3) Gemäß § 26 I Datenschutzgesetz, weisen wir darauf hin, dass sämtliche Kunden- und lieferantenbezogene Daten mit Hilfe von elektronischer Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet werden.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, lückenhaft oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, für diesen Fall eine wirksame Regelung für die unwirksame, lückenhafte oder nichtige Bestimmung zu vereinbaren, die dem ursprünglich angedachten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.